- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
Schwerbeschädigte, die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen, erhalten nach §§ 33a und 33b BVG Zuschläge zu den laufenden Leistungen für berechtigte Ehegatten bzw. Lebenspartner und berechtigte Kinder. Der ungekürzte Zuschlag wird auch an Empfänger einer Pflegezulage gezahlt (§ 33a Abs. 2 BVG). Diese zusätzliche Leistung soll den mit Unterhaltspflichten verbundenen Mehraufwand ausgleichen. Der Ehegattenzuschlag wird gezahlt bei bestehender Ehe bzw. Lebenspartnerschaft für den Ehegatten bzw. den Lebenspartner, aber auch bei aufgelöster Ehe, sofern die Schwerbeschädigten im eigenen Haushalt für ein Kind sorgen (§ 33a Abs. 1 BVG). Der Kinderzuschlag nach § 33b BVG, der grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird, aber unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 4 BVG auch darüber hinaus gewährt werden kann, wird für jedes im Haushalt lebende Kind gezahlt. Dies betrifft nicht nur die leiblichen Kinder des Schwerbeschädigten, [...]
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