- Eheähnliches Verhältnis (§ 1579 Nr. 2 und 8 BGB)
- Eheangemessener Selbstbehalt
- Ehebedingte Nachteile
- Ehedauer (§ 1579 Nr. 1 BGB)
- Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)
- Eheliches Fehlverhalten (§ 1579 Nr. 7 BGB)
- Eigenheim
- Eigenheimzulage
- Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Eingliederungshilfen
- Einkommen
- Einkommensermittlung bei abhängig Beschäftigten
- Einkommensermittlung bei Selbständigen
- Einkommensverschlechterung
- Einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG
- Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
- Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 769 ZPO)
- Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhaltssachen
- Elementarunterhalt
- Elterngeld
- Elternunterhalt (§§ 1601 ff. BGB)
- Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO)
- Enkelunterhalt (§§ 1601, 1607 BGB)
- Entlassungsgeld
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Erfindervergütung
- Erledigungserklärung, Kostenentscheidung nach
- Erschwerniszulagen
- Erwerbsminderungsrente
- Erwerbsobliegenheit (EWO)
- Erwerbstätigenbonus
- Erwerbsunfähigkeitsrente
- Existenzminimum
Einstweilige Anordnungen zur Unterhaltssicherung bei Vaterschaftsfeststellung
Um den Unterhalt von Kindern, die nicht in der Ehe geboren wurden, und deren Müttern schon vor Klärung der Vaterschaft sicherzustellen, bietet das FamFG die Möglichkeit, Titel im Wege der einstweiligen Anordnung zu schaffen. Ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis, wie in § 49 FamFG gefordert, wird gem. § 246 FamFG vermutet, so dass es diesbezüglich keiner besonderen Darlegung bedarf. Die Vorteile der §§ 247, 248 FamFG bestehen darin, dass die Vaterschaftsvermutungen des materiellen Rechts Anwendung finden und ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung nicht gegeben ist, da § 57 FamFG in Unterhaltsverfahren keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Weiterer Vorteil der Regelung des § 247 FamFG ist, dass dem Kind schon vor seiner Geburt eine Rechtsfähigkeit zuerkannt wird und die Mutter es auch schon vor der Geburt vertreten kann, so dass keine Ergänzungspflegschaft erforderlich ist. Der Nachteil besteht darin, dass dann, wenn sich ergibt, dass der in Anspruch [...]
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