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Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auf verschiedene Weise gerichtlich durchgesetzt werden: durch isoliertes Hauptsacheverfahren gem. §§ 231 ff. FamFG, durch einen Verbundantrag im Rahmen des Scheidungsverfahrens gem. § 137 FamFG, durch einen Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 49 ff., 246 FamFG. Besteht bereits ein Unterhaltstitel, so kann die Abänderung dieses Titels im Abänderungsverfahren nach den §§ 238, 239 FamFG nur im isolierten Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden. Handelt es sich um einen gerichtlichen Titel, gilt § 238 FamFG. Bei anderen Titeln (protokollierte Vergleiche, Eheverträge, Scheidungsfolgenregelungen, einseitige notarielle Titel, Jugendamtsurkunden) ist § 239 FamFG anzuwenden. Für einstweilige Anordnungen kommt § 238 FamFG nicht zur Anwendung. Hier kommt nur eine Abänderung unter den Voraussetzungen des § 54 FamFG in Betracht. Sachlich zuständig für das Unterhaltsverfahren ist das Amtsgericht und dort die [...]
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