- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Eine weitere Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit eines Unterhaltsanspruchs ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Aus dem allgemein geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung folgt, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, auch dartun und ggf. beweisen muss, dass er sich aus seinen eigenen Einkünften und seinem ggf. einzusetzenden Vermögen nicht oder nicht in ausreichendem Maß selbst unterhalten kann. Bedürftig ist demnach eine Person, wenn und soweit sie nicht in der Lage ist, ihren Bedarf selbst zu befriedigen. Zu fragen ist daher, ob der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist (vgl. § 1577 Abs. 1 BGB). Hier spielen einmal die aktuellen tatsächlichen Einkünfte des Berechtigten eine Rolle, aber auch fiktive Einkünfte aufgrund der Verletzung einer bestehenden Erwerbsobliegenheit: tatsächliche Einkünfte Das tatsächliche anzurechnende Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln wie beim Unterhaltspflichtigen. Hier [...]
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