- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570–1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Abs. 1 BGB). Verletzt der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbsobliegenheit, so ist ihm ein fiktives Einkommen in Höhe eines realistischerweise erzielbaren Einkommens anzurechnen und er ist in Höhe der erzielbaren Einkünfte nicht als bedürftig anzusehen (OLG Brandenburg v. 30.07.2014 – 13 UF 96/13; siehe auch Götsche, FuR 2015, 564). Dabei besteht grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten nach § 1574 Abs. 1 BGB. Voraussetzung des § 1573 Abs. 1 BGB ist, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden. Dabei ist die dem Ehegatten zuzubilligende Übergangszeit zur Aufnahme einer bisher nicht ausgeübten [...]
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