- 7/3.0 Inhalt: Ehegattenunterhalt
- Grundlagen
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenenunterhalt
- Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
- Altersunterhalt (§ 1571 BGB)
- Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB)
- Erwerbslosigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB)
- Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB)
- Anspruch bei Wegfall einer Erwerbstätigkeit
- Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
- Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)
- Antrag auf Auskunft und Zahlung (Stufenantrag)
- Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1578 BGB)
- Vorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 und 3 BGB)
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- Höhe des nachehelichen Unterhalts
- Berechnung des Unterhalts
- Berechnungsbeispiele zum Vorsorgeunterhalt
- Befristung und Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt (§ 1578b BGB)
- Ausschluss und Begrenzung des Unterhalts nach § 1579 BGB
- Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
- Rangverhältnisse (§§ 1609 und 1582 BGB)
- Geltendmachung von Unterhaltsrückständen/Verzug
- Form für Unterhaltsvereinbarungen
- Gerichtliche Durchsetzung
Der Anspruch setzt voraus, dass eine bei Scheidung bestehende Erwerbstätigkeit nach objektivem Maßstab nicht nachhaltig gesichert war wie z.B. bei einem Arbeitsverhältnis auf Probe. Dies ist nicht der Fall, wenn ein festes Arbeitsverhältnis kurz nach der Scheidung gekündigt wird (OLG Bamberg, FamRZ 1997, 819) oder der Arbeitgeber unerwartet insolvent wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 821). Wenn der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen jahrelang als Beamter erzielt hat, waren seine Erwerbseinkünfte nachhaltig gesichert, so dass das Absinken der Bezüge aufgrund der Frühpensionierung unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, [...]
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