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Der Anspruch setzt voraus, dass eine bei Scheidung bestehende Erwerbstätigkeit nach objektivem Maßstab nicht nachhaltig gesichert war wie z.B. bei einem Arbeitsverhältnis auf Probe. Dies ist nicht der Fall, wenn ein festes Arbeitsverhältnis kurz nach der Scheidung gekündigt wird (OLG Bamberg, FamRZ 1997, 819) oder der Arbeitgeber unerwartet insolvent wird (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1997, 821). Wenn der Unterhaltsberechtigte sein Einkommen jahrelang als Beamter erzielt hat, waren seine Erwerbseinkünfte nachhaltig gesichert, so dass das Absinken der Bezüge aufgrund der Frühpensionierung unterhaltsrechtlich unbeachtlich ist (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, [...]
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