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IV. Scheidungsstatut

Ausgangspunkt ist, dass das auf die Scheidung anzuwendende Recht national äußerst verschieden ausgestaltet ist und bleiben wird. Insoweit kommen i.d.R. mehrere unterschiedliche Rechtsordnungen in Betracht. Es ist daher in der Praxis, insbesondere mit Blick auf die Scheidungsfolgen von erheblicher Bedeutung, das auf die Scheidung anzuwendende materielle Recht sorgfältig zu ermitteln. In Deutschland finden sich die Regelungen dazu in Art. 3 ff. EGBGB (Kollisionsrecht). Für den entsprechenden ausländischen Staat ist das dort geltende Kollisionsrecht im Bereich der dort jeweils geltenden IPR-Normen festzustellen. Das IPR-Recht eines jeden Staates regelt die Fragen der Annahme einer Rechtszuweisung, der Rück- oder Weiterverweisung. Soweit das Kollisionsrecht (Kollisionsnormen) die Frage der Ehescheidung betrifft, kann nicht von einer einheitlichen Definition ausgegangen werden. Der Begriff Scheidung wird im IPR weit gefasst. Er umfasst die klassische gerichtliche Trennung, die [...]
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