Der Richter ist nach Maßgabe des § 293 ZPO gehalten, das ausländische Recht aus allen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln.218 BGH, FamRZ 2003, 1549, 1550. Dabei muss der deutsche Richter das ausländische Recht so anwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Er darf ausländische Rechtsregeln nicht eigenständig interpretieren.219 Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2017. Rdnr. 2596. Daneben sind aber auch die Beteiligten des Verfahrens zur Mithilfe verpflichtet, was nach dem konkreten Vortrag der Beteiligten den Umfang der Ermittlungspflicht beeinflussen kann.220 Vgl. Länderbeispiele in der Loseblattausgabe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, mit Darstellungen des Familienrechts der meisten Staaten. Eine umfangreiche Bibliographie findet sich bei Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht. Sie trifft indessen keine (prozessuale) Beweisführungslast. Da [...]