Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Richter ist nach Maßgabe des § 293 ZPO gehalten, das ausländische Recht aus allen ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln.218 BGH, FamRZ 2003, 1549, 1550. Dabei muss der deutsche Richter das ausländische Recht so anwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Er darf ausländische Rechtsregeln nicht eigenständig interpretieren.219 Geimer, in: Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl. 2017. Rdnr. 2596. Daneben sind aber auch die Beteiligten des Verfahrens zur Mithilfe verpflichtet, was nach dem konkreten Vortrag der Beteiligten den Umfang der Ermittlungspflicht beeinflussen kann.220 Vgl. Länderbeispiele in der Loseblattausgabe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, mit Darstellungen des Familienrechts der meisten Staaten. Eine umfangreiche Bibliographie findet sich bei Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht. Sie trifft indessen keine (prozessuale) Beweisführungslast. Da [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen