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Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den Kollisionsvorschriften für die Voraussetzungen der Eheschließung (Art. 11 und Art. 13 EGBGB),172 Jetzt i.d.F. v. 17.07.2017, gültig ab 22.07.2017 für nach dem Stichtag eingegangene Ehen, vgl. im Übrigen Art. 229 § 44 EGBGB i.d.F. v. 17.07.2017. dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) sowie den Voraussetzungen der Eheauflösung bzw. Ehetrennung (Art. 17 Abs. 2 EGBGB/Rom III-VO). Die Vorfrage des Bestehens einer wirksam geschlossenen Ehe ist auch nach dem Inkrafttreten der Rom III-VO nicht nach dem Ehescheidungsstatut nach der Rom III-VO, sondern autonom nach dem Eheschließungsstatut aus Art. 13 EGBGB i.V.m. dem Formstatut nach Art. 11 EGBGB zu beantworten.172a OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.07.2020 – II-3 WF 44/20, FamRZ 2021, 1461 m. Anm. Ebert; siehe zu den aktuellen Reformbestrebungen Wagner, FamRZ 2022, 245. Nicht nur Standesämter, sondern auch deutsche Gerichte im Rahmen der anhängigen Verfahren bzw. Rechtsanwälte im Rahmen [...]
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