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Unfall beim Linksüberholen

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer, so ist eine Haftungsabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Der Linksabbieger hat gegen seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen und der Überholer möglicherweise dagegen, dass für ihn erkennbar war, dass links abgebogen werden sollte. In diesen Fällen ist von einer Schadenverteilung von 1/2 : 1/2  bis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Überholers auszugehen. Wird in eine Grundstückseinfahrt nach links abgebogen, kommt ein Verstoß nach § 9 Abs. 5 StVO in Betracht mit der Folge, dass hier eine Schadenverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers vorzunehmen ist.