Unfall beim Linksüberholen
Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer, so ist eine Haftungsabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Der Linksabbieger hat gegen seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen und der Überholer möglicherweise dagegen, dass für ihn erkennbar war, dass links abgebogen werden sollte. In diesen Fällen ist von einer Schadenverteilung von 1/2 : 1/2 bis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Überholers auszugehen. Wird in eine Grundstückseinfahrt nach links abgebogen, kommt ein Verstoß nach § 9 Abs. 5 StVO in Betracht mit der Folge, dass hier eine Schadenverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers vorzunehmen ist.
• | Überholtes Kfz biegt nach links ab |
• | Überholtes Fahrzeug schert nach links aus |
• | Überholtes Fahrzeug erhöht seine Geschwindigkeit |
• | Unzureichender Seitenabstand des Überholers |
• | Sonstige Fälle |
© 2023 Deubner Recht & Steuern
|