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Unfall beim Linksüberholen

Unfall beim Linksüberholen

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer, so ist eine Haftungsabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Der Linksabbieger hat gegen seine doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen und der Überholer möglicherweise dagegen, dass für ihn erkennbar war, dass links abgebogen werden sollte. In diesen Fällen ist von einer Schadenverteilung von 1/2 : 1/2  bis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Überholers auszugehen. Wird in eine Grundstückseinfahrt nach links abgebogen, kommt ein Verstoß nach § 9 Abs. 5 StVO in Betracht mit der Folge, dass hier eine Schadenverteilung von 1/3 : 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers vorzunehmen ist.