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Fahrspurwechsel

Fahrspurwechsel

Kommt es auf einer Bundesautobahn zu einem Auffahrunfall infolge eines Spurwechsels, trifft den Spurwechsler die alleinige Haftung, § 18 Abs. 3 StVO, § 7 Abs. 5 StVO. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Auffahrenden kann bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gegeben sein.