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Daß nach einer Reifenpanne an einem Kraftwagen ein Reservereifen unzulässiger Größe angebracht wird, bringt die Betriebserlaubnis jedenfalls dann nicht zu Erlöschen, wenn das Fahrzeug auf diese Weise lediglich auf dem kürzesten Wege aus dem Verkehr gezogen werden soll.
VRS 69, 465 VerkMitt 1986, 12 ZfS 1985, 255 ZfS 1986, 51 [...]
1. Änderungen der Fahrzeugbeschaffenheit, die lediglich durch Abnutzung oder dergleichen eintreten, führen nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. 2. Ein Kraftfahrer, der unterwegs den Schalldämpfereinsatz des Auspufftopfes verliert, darf seine Fahrt zu Ende führen.
VRS 69, 464 VerkMitt 1986, 12 ZfS 1985, 255 ZfS 1986, 51 [...]