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1. Ist in einer Kaufvertragsurkunde das Neufahrzeug nicht individuell bestimmt worden, sondern soll ein nicht vorrätiges Kfz geliefert werden, liegt eine Gattungsschuld vor. 2. Werden in einer Kaufvertragsurkunde über ein Neufahrzeug als Sonderausstattung gewünschte Zubehörteile aufgeführt, läßt dies noch nicht den sicheren Schluß darauf zu, daß eine Stückschuld vorliegt. Der Kfz-Handel bietet potentiellen Käufern eine breite Palette von Ausstattungsvarianten an, die damit gleichfalls als Gattungsschulden anzusehende Fahrzeuge sind. 3. Behauptet der Verkäufer, im Gegensatz zu der Kaufvertragsurkunde habe zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, daß kein neues Fahrzeug einer Gattung, sondern ein im Schaufenster stehendes Fahrzeug eines anderen Typs und damit eine Stückschuld vereinbart sei, muß er die der Kaufvertragsurkunde zukommende Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ausräumen.
DRsp I(130)430d OLGR 1995, 142 OLGReport-Düsseldorf 1995, 142 ZfS 1995, 335 [...]
1. Bei Straßenbauarbeiten (hier: Herstellen von Parkbuchten), durch die keine wesentlich größeren Niveauunterschiede geschaffen werden, als sie Bordsteine gewöhnlich darstellen, kann gegenüber. Passanten allein in der Kennzeichnung der Baustelle 'nur' mit Flatterband keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Tiefbauunternehmers gesehen werden. 2. Daß ein rot-weißes Flatterband eine Baustelle kennzeichnet und daß ein so markierter Bereich nicht betreten werden soll, entspricht dem Wissens- und Erfahrungsstand einer achtjährigen Schülerin.
S.a. OLG Köln VersR 1995, 720 . OLGReport-Düsseldorf 1995, 287 VersR 1996, 1166 [...]