Sortieren nach
Zum Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen Beamten, nachdem dieser unter Verletzung von Dienstpflichten einen Schaden an einem Dienstkraftwagen bei einem Verkehrsunfall herbeigeführt hat (§ 84 LBG). Verteilung der Beweislast, wenn zur Frage der groben Fahrlässigkeit keine eindeutigen Feststellungen zu treffen sind. Der vor Ablauf der Verjährungsfrist vom Schuldner erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist gem. § 225 S. 1 BGB unwirksam. Die Berufung des Schuldners auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift ist allein noch kein Akt nach § 242 BGB unzulässiger, gegen Treu und Glauben verstoßender Rechtsausübung.
S.a. Siebelt DÖV 1995, 75. NZV 1996, 472 ZfS 1995, 280 [...]
§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO konkretisiert den Anwendungsbereich der Generalklausel des § 45 Abs. 1 S. 1 StVO in bezug auf deren tatbestandliche Voraussetzungen, daß ein Einschreiten zur Abwehr der festgestellten konkreten Gefahr geeignet und erforderlich ist. Jene Vorschrift setzt nicht voraus, daß die zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe eingesetzte Versuchsmaßnahme als endgültige Regelung rechtmäßig angeordnet werden darf. Sie verlangt nur die Eignung und Erforderlichkeit des Verkehrsversuchs zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels.
NJW 1996, 2049 NVwZ 1996, 929 NZV 1996, 214 VRS 91, 317 ZfS 1996, 280 [...]