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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 24.05.2023

3 P 17/23

Normen:
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 1
VwGO § 162 Abs. 1
JVEG § 24 S. 1

Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Antragsgegner wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des [...]
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