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BVerfG - Entscheidung vom 11.05.2022

1 BvR 828/21

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 828/21

DRsp Nr. 2022/9710

Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 34a Abs. 3 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.