BVerfG, Beschluss vom 11.05.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 828/21
Nichtannahme einer wegen Substantiierungsmängeln unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[Gründe]
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.