BVerfG, Beschluss vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20
DRsp Nr. 2022/11156
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Den Verfassungsbeschwerden bleibt aus den in dem Beschluss vom 23. Juni 2021 (BVerfGE 158, 210 <228 ff. Rn. 45 ff.> - Einheitliches Patentgericht II - eA) genannten Gründen der Erfolg versagt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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