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BGH - Entscheidung vom 11.11.2009

VI ZR 239/08

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
StVG § 7

BGH, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen VI ZR 239/08

DRsp Nr. 2010/22

Gehörsrüge wegen nicht ausdrücklicher Bescheidung aller Einzelpunkte eines Parteivortrags

Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; StVG § 7 ;

Gründe:

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten Anspruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG , der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestaltung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zurückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 145/07
Vorinstanz: LG Verden, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 495/06