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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 30.09.2005

12 A 2184/03

Normen:
GTK § 17 Abs. 1 S. 6
GTK § 17 Abs. 2 S. 1
GTK § 17 Abs. 2 S. 3
GTK § 28 Abs. 1
SGB X § 44 Abs. 1
SGB VIII § 90 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2006, 974

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK ist für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Wann eine regelmäßige Betreuung im Sinn dieser [...]
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