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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 31.01.2005

18 B 915/04

Normen:
AuslG § 69 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
AuslG § 42 Abs. 1
AuslG § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 81 Abs. 3
AufenthG § 81 Abs. 4
AufenthG § 102 Abs. 1 S. 3
AufenthG § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
VwGO § 80 Abs. 5

Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 509
ZAR 2005, 71

Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet der dargelegten Beschwerdegründe hinsichtlich der Ausweisung schon deshalb erfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten des [...]
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