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LAG Köln - Entscheidung vom 28.04.2005

5 (8) Sa 1630/04

Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Ziff. 1

Der Kläger war seit dem 03.09.1990 bei der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin als Druckerhelfer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt insgesamt 2.812,15 EUR durchschnittlich beschäftigt. Über das [...]
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