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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 25.05.2004

2 Ta 113/04

Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1
BGB § 779

Fundstellen:
NZA-RR 2005, 326

I. Die Klägerin war bei der Beklagten vom 01.09.2002 bis zum 30.08.2003 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie wurde sodann über das Befristungsende hinaus weiterbeschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit [...]
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