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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 06.05.2004

6 Sa 53/04

Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 105 Abs. 1
BGB § 831

Der Kläger, welcher bei der Beklagten zu 1) als Auszubildender für den Beruf des Malers und Lackierers beschäftigt war, wobei das Ausbildungsverhältnis bis zum 31.07.2002 laufen sollte, hat mit seiner Klage - [...]
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