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LAG Saarland - Entscheidung vom 05.09.2001

2 Sa 42/01

Normen:
MTArb § 19
MTArb § 27
MTArb § 15 Abs. 6
MTArb § 19 Abs. 2
MTArb § 27 Abs. 1
MTArb § 27 Abs. 2
MTArb § 15 Abs. 1 S. 3
MTArb § 27 Abs. 1c aa
MTArb § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 S. 2
ZPO § 91 Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1

Die Parteien streiten vorliegend über die Handhabung des Freizeitausgleichs bei Zeitzuschlägen nach § 27 Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb). Der am 30.10.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1988 [...]
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