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»1. Durch die Änderung vom 25.5.1996 der Urlaubsverordnung für saarl. Beamte und Richter wurde das ZurlG für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft nicht verfassungswidrig. 2. Die Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben keinen Freistellungsanspruch auf Zusatzur
»1. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel enthält keine abschließende Umrechnungsregelung für den Urlaubsanspruchsumfang bei nach Kalenderwochen wechselndem Arbeitsaufkommen. 2. § 13 Abs. 4 MTV saarl. Einzelhandel gewährt auch bei wechselndem Einsatz an 4 b
»1. Der tarifliche Wochenlohn für Berufskraftfahrer im Güterfernverkehr des saarländisches Verkehrsgewerbes beinhaltet einen Pauschallohn, der eine wöchentliche Arbeitszeit nicht von, sondern bis zu 56,5 Stunden abgeltet. 2. Nur die Überschreitung der tar
»1. Eine Entgeltumwandlung i.S.d. § 1 Abs. 5 BetrAVG liegt dann nicht vor, wenn noch kein gesicherter Gehaltsanspruch besteht, auf den von Seiten des Arbeitnehmers zugunsten der Beitragszahlung in eine Direktversicherung verzichtet werden kann. 2. Allein
»1. Es besteht eine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Tragung der notwendigerweise anfallenden Schulungskosten auch unter Einbeziehung von Schulungsmaterialien bei Schulungen von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 Abs.6 BetrVG über § 40 Abs
»1. Ein Organigramm selbst stellt keine Vollziehung einer personellen Einzelmaßnahme dar. Vollzogen werden nur die hierin abgebildeten personellen Veränderungen. 2. Die Widerspruchsbegründung nach § 99 Abs. 2, BetrVG 1972 darf nicht in der reinen Wiederho
»1. Auch im ersten Halbjahr eines Arbeitsverhältnisses darf eine Kündigung nicht gegen Gesetze oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen, die sich aus §§ 125, 134, 138, 174, 612 a, 242 BGB ergeben. 2. Auch nach Überstehen einer 3-monatigen Probezeit ist
»§ 13 Abs. 10 MTV SR führt nicht zu einer Kürzung des Umfangs des abzugeltenden Resturlaubs auf den gesetzlich nach § 3 BUrlG garantierten Mindesturlaub im Fall des Ausscheidens infolge Erreichens der Altersgrenze nach zuvor beendeter Arbeitsunfähigkeit.«
»1. § 38 Abs. 1 BetrVG gewährt auch in Betrieben mit ganz überwiegend in Teilzeit beschäftigter Belegschaft dem Betriebsrat das Recht, sich allein an Kopfzahlen zu orientieren bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. 2. Das Wahlergebnis e
»Eine Versetzungsverfügung gegenüber einer Angestellten im Justizbereich von einem Amtsgericht zu einem anderen Amtsgericht im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Grundbuchs vor Ablauf der Stellungnahmefrist für den Hauptpersonalrat nach §
»1. Eine mehrfache Befristung ist auch dann zulässig, wenn ein und derselbe Arbeitnehmer vertreten wird, wobei jedoch jeweils der Grund für die Vertretung wechselt. 2. Die Prognose, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit - wenn auch vielleicht
»Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des KSchG müssen auf dem Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erfüllt werden, wenn ein im Ausland ansässiges Unternehmen im deutschen Inland einen Kleinbetrieb i.S.d. § 23 KSchG unterhält.«
»1. Die zu Vertretungszwecken erfolgte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten einer höheren Vergütungsgruppe des BAT verliert nicht dadurch ihren Charakter als vorübergehende Übertragung, dass der Angestellte nach Wiedergenesung des zu vertretenden Kol
»1. Der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über Möglichkeiten der Zusatzversorgung sowie über Mittel und Wege zur Ausschöpfung dieser Möglichkeiten aufzuklären. 2. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, einem Arbeitnehme
»1. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach den §§ 99, 111 BetrVG sind nicht ausgelöst bei Austausch der Leitung der Abteilung Hauswirtschaft in einem Krankenhausbetrieb im Sinne der Fremdvergabe an ein außenstehendes Drittunternehmen im Wege eine
»Stellt ein Finanzamt fest, dass ein in Frankreich seinen Wohnsitz habender, aber in Deutschland bei einem im Grenzgebiet ansässigen Arbeitgeber beschäftigter Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Grenzgänger nach dem dt.-frz. Doppelbes
»Ein im Schichtdienst an 7 Arbeitstagen in der Woche eingesetzter Schleusen- und Wehrhelfer erhält bei dienstplanmäßigen Einsätzen am Ostersonntag und Pfingstsonntag nach § 27 Abs.1c aa MTArb nur einen Zeitzuschlag von 35 % zur normalen Vergütung für die
»1. Dem Arbeitnehmer muss bei Bestehen einer Wettbewerbsvereinbarung, wenn nicht ausnahmsweise übergeordnete Gesichtspunkte dem entgegenstehen, zumindest die Möglichkeit belassen bleiben, im deutschsprachigen Bereich einer weiteren Berufstätigkeit nachgeh
»1. Eine eingruppierungswirksame Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten kann im universitären Dienst nur durch die Verwaltung (Kanzler) nicht jedoch durch den Fachvorgesetzten erfolgen. 2. Die langjährige Zugehörigkeit einer Angestellten zum Kreis der
»1. Es ist Aufgabe des die Höhergruppierung begehrenden Verwaltungsangestellten, seine ihm übertragenen Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen zusammenzufassen und den jeweiligen zeitlichen Anteil an der Gesamtarbeitszeit konkret zu bezeichnen, damit ein Subsumi