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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 28.06.2000

11 W 83/00

Normen:
BRAGO § 13 Abs. 2 § 37 Nr. 3
KV-GKG (1975) Nr. 1610
KV-GKG (2004) Nr. 1610 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG)
RVG § 15 Abs. 2 § 19 Abs. 1 Nr. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
ZPO §§ 103 ff. § § 485 ff.

Fundstellen:
JurBüro 2000, 590
OLGReport-Karlsruhe 2001, 56
RenoR 2001, 82

I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Restwerklohnansprüche in Höhe von 5.335.447,34 DM geltend. Die Klage ist vom Landgericht als derzeit unbegründet abgewiesen worden, weil es noch an einer Abnahme fehle. Hiergegen [...]
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