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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 02.10.1998

1 W 2580/98

Normen:
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 § 381 Abs. 1 § 117 Abs. 2 Satz 2 § 127 Abs. 1 Satz 3

Fundstellen:
MDR 1999, 315
NJW-RR 1999, 940
OLGR-Nürnberg 1999, 34

Die Beschwerde ist zulässig (§ 380 Abs. 3 analog, § 567 ZPO ). Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Beklagte hat ihr Ausbleiben im Termin nachträglich genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog). I. [...]
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