Die Beschwerde ist zulässig (§ 380 Abs. 3 analog, § 567 ZPO ). Das Rechtsmittel ist auch begründet, denn die Beklagte hat ihr Ausbleiben im Termin nachträglich genügend entschuldigt (§ 381 Abs. 1 Satz 2 ZPO analog). I. [...]
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