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OLG Nürnberg - Entscheidung vom 30.06.1998

1 W 1666/98

Normen:
ZPO § 380 § 381 § 183

Fundstellen:
MDR 1998, 1369
OLGReport-Nürnberg 1998, 299

Die Beschwerde Ist zulässig (§ 380 Abs. 3 , § 567 ZPO ). Das Rechtsmittel ist auch begründet; denn der Zeuge hat sein Ausbleiben im Termin nachträglich genügend entschuldigt (§ 381 ZPO ) I. 1. Der Zeuge hat glaubhaft [...]
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