Die große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft nur die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene 'Wohnung' im eigenen Haus und nicht das Haus als solches (BFH vom 13.8.1996, BStBl. II 1997, 43). [...]
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