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BFH - Entscheidung vom 10.09.1997

VIII B 91/96

Fundstellen:
BFH/NV 1998, 451

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). 1. a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist die grundsätzliche Bedeutung der für die Beurteilung des [...]
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