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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.1993

1 C 1.92

Normen:
Druckermeisterverordnung vom 16. August 1989 (BGBl I S. 1148)
Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Deutschen Handwerks vom 15. Juni 1934 (RGBl I S. 493)
GG Art. 12 Abs. 1
GewO § 14 Abs. 2 Satz 2 (i.d.F. vom 26. Juli 1990 - RGBl S. 871) § 30c (i.d.F. vom 21. April 1938 - RGBl I S. 404)
HwO § 1 Abs. 2, 3 § 3 Abs. 1 § 13 Abs. 1
Verordnung über das Berufsbild des Drucker- (Buchdrucker-) Handwerks vom 8. Januar 1969 (BGBl I S. 39)

I. Die Klägerin betreibt eine Druckerei. Sie ist mit ihrem Betrieb in der Handwerksrolle der Beklagten sowie im Handelsregister eingetragen. Ab 1975 stellte der Inhaber der Klägerin den von seinem Vater übernommenen [...]
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