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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.03.1990

23 B 88.00567

Normen:
GG Art. 20 Abs. 3
BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 36
BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 37 Abs. 1 Nr. 1
BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 39 Abs. 2
KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5

Fundstellen:
BayVBl 1991, 23
KStZ 1991, 100
NVwZ-RR 1990, 588

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung A. Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an eine Straße, in der eine Leitung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten [...]
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