Siehe hierzu die nachgehende Entscheidung des BVerwG vom 16.10.1987 - 4 C 35.85 - VBlBW 1988, 214 -. Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 21.01.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3814/84 BRS 44 Nr. 95 BWVPr 1986, 37 VBlBW [...]
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