Artikel 6
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Kann der Berechtigte nach den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Rechten vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
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