§ 6 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung
VwKostG ( Verwaltungskostengesetz )
Für bestimmte Arten von Amtshandlungen können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung vorgesehen oder zugelassen werden.
Stand: 01.04.2024
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