Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

 
 

Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen abweichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.





 Stand: 01.04.2024