Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 4 Vollstreckungsbehörden

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

 
 

Vollstreckungsbehörden sind: a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges; b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.





 Stand: 01.04.2024