§ 8 a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes
VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )
Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.
Stand: 01.04.2024
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