§ 6 Maßgebender Zeitpunkt
EnEG ( Energieeinsparungsgesetz )
Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden und bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung, im Übrigen der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem nach Maßgabe des Bauordnungsrechts mit der Bauausführung begonnen werden durfte.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln