§ 58 d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Stand: 01.04.2024
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§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.