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Straßenverkehrsgesetz
StVG Straßenverkehrsgesetz
Anlage: (zu § 24 a) Straßenverkehrsgesetz
I. Verkehrsvorschriften
II. Haftpflicht
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
IV. Fahreignungsregister
V. Fahrzeugregister
VI. Fahrerlaubnisregister
VI a. Datenverarbeitung
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
V. Fahrzeugregister
§ 38 a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
§ 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
§ 36 b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
§ 35 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
§ 47 Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
§ 37 a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 37 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
§ 42 Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 34 Erhebung der Daten
§ 39 Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
§ 41 Übermittlungssperren
§ 46 (weggefallen) Straßenverkehrsgesetz
§ 45 Anonymisierte Daten
§ 36 Abruf im automatisierten Verfahren
§ 36 a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
§ 43 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
§ 44 Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
§ 32 Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
§ 31 Registerführung und Registerbehörden
§ 37 b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
§ 38 b Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
§ 40 Übermittlung sonstiger Daten
§ 33 Inhalt der Fahrzeugregister
§ 37 c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
§ 39 a Auskunft über Daten
V. Fahrzeugregister
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§ 38 a Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
§ 38 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
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§ 37 a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
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§ 37 c Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
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