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§ 21 b Anerkennung von Prüfungen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis werden Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind.





 Stand: 01.04.2024