§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Stand: 01.04.2024
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