§ 102 Grundsatz
VerglO ( Vergleichsordnung )
(1) Wird bei der Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens, bei der Versagung der Bestätigung, bei der Einstellung des Vergleichsverfahrens oder in einem nach § 96 fortgesetzten Verfahren der Konkurs eröffnet, so ist er im Eröffnungsbeschluß als Anschlußkonkurs zu bezeichnen. (2) Für den Anschlußkonkurs gelten die Vorschriften der § 103 bis § 107.
Stand: 01.06.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln