Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 114a Vorschriften über das Gesamtgut bei Gütergemeinschaft

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Für das Vergleichsverfahren über das Gesamtgut der Gütergemeinschaft gelten folgende besondere Vorschriften: 1.  Der Antrag muß von beiden Ehegatten gestellt werden.  2.  Soweit es für die Eröffnung oder die Fortsetzung des Verfahrens auf das Verhalten des Schuldners ankommt, genügt es, wenn ein die Ablehnung der Eröffnung, die Versagung der Bestätigung des Vergleichs oder die Einstellung des Verfahrens rechtfertigender Grund in der Person eines der Ehegatten vorliegt.  3.  Der Vergleich begrenzt, soweit er nichts anderes festsetzt, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Ehegatten.   





 Stand: 01.04.2024