§ 195 (Kostentragung bei Erledigung durch Vergleich)
SGG ( Sozialgerichtsgesetz )
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
Stand: 01.04.2024
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