§ 42 Pflegschaft für Sammelvermögen
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zuständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln