§ 12 (Entlassung auf Antrag)
BVerfGG ( Bundesverfassungsgerichtsgesetz )
1Die Richter des Bundesverfassungsgerichts können jederzeit ihre Entlassung aus dem Amt beantragen. 2Der Bundespräsident hat die Entlassung auszusprechen.
Stand: 01.04.2024
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