§ 58 a Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten von ECRIS-TCN
BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )
Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist 1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder 2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses.
Stand: 01.04.2024
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